EHRENKODEX SFPE SWITZERLAND
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Die Mitglieder des Vereins „Society of Fire Protection Engineers Switzerland“ („SFPE Switzerland“) lassen sich in ihren Tätigkeiten von den folgenden Grundsätzen leiten (alle Begriffe werden geschlechtsneutral verwendet):
1. Präambel
1.1 Das Brandschutzingenieurwesen ist eine wichtige Kompetenz beruhend auf einer entsprechenden Ausbildung. Die Mitglieder des Berufsstandes sind sich bewusst, dass ihre Arbeit einen direkten und entscheidenden Einfluss auf die Lebensqualität von Mitmenschen und der Umwelt hat.
1.2 Von Brandschutzingenieuren wird erwartet, dass sie in Übereinstimmung mit diesem Kodex und den rechtlichen sowie den wissenschaftlichen Gesetzen verantwortungsbewusst handeln und andere aktiv dazu ermutigen. Obwohl diese Grundsätze den spezifischen Begriff „Brandschutzingenieure“ verwenden, gilt dieser Kodex für alle Mitglieder des SFPE Switzerland.
2. Grundlegende Prinzipien
Brandschutzingenieure erhalten und fördern die Ehre und Integrität ihres Berufsstandes in dem sie:
2.1 ihr Wissen und ihre Fähigkeiten zur Verbesserung des Wohlergehens der Menschen und deren Umwelt einsetzen;
2.2 ehrlich und unabhängig sind und ihren Auftraggebern und der Öffentlichkeit professionell dienen;
2.3 sich unvoreingenommen und eigenverantwortlich für ganzheitliche, verhältnismässige und innovative Lösungen einsetzen;
2.4 eine Kultur des gegenseitigen Respekts und der Toleranz pflegen, in welcher Diskriminierung, Benachteiligung und Belästigung zum Beispiel aufgrund der Herkunft und des Geschlechts nicht toleriert werden.
3. Wissen und Kompetenz
3.1 Brandschutzingenieure dürfen professionelle Dienstleistungen nur in Bereichen erbringen, in denen sie über angemessene Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen. Ihre akademischen Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen weisen sie transparent aus und machen keine missbräuchlichen Angaben.
3.2 In der Berufsausübung müssen Brandschutzingenieure ihre Kompetenzen und Fähigkeiten aufrecht-erhalten und ständig verbessern.
3.3 Brandschutzingenieure sollen bei ihrer Arbeit neben den Anforderungen ihrer Auftraggeber, die relevanten, übergeordneten gesellschaftlichen Schutzziele berücksichtigen.
3.4 Brandschutzingenieure sollen ihre berufliche Entwicklung während ihrer gesamten Laufbahn fortsetzen und die berufliche Entwicklung von Ingenieuren unter ihrer Aufsicht ermöglichen.
4. Ehrlichkeit und Unabhängigkeit
4.1 Brandschutzingenieure sind der Sache verpflichtet. Sie stellen ihre fachlichen Analysen, Beurteilungen und Schlussfolgerungen wissenschaftlich sachlich, ehrlich und transparent dar.
4.2. Für ihre Auftraggeber handeln sie als treue Vertreter und geben keine vertraulichen Informationen über geschäftliche Angelegenheiten oder technische Vorgänge eines gegenwärtigen oder ehemaligen Auftraggebers ohne dessen vorherige Zustimmung weiter.
4.3 Brandschutzingenieure üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. Die Unabhängigkeit bedingt, dass sie Bindungen, die ihr Urteilsvermögen oder die Qualität ihrer Dienstleistung beeinflussen könnten, transparent offenlegen und keine Dienstleistungen erbringen, die mit ihrer Unabhängigkeit nicht vereinbar sind.
4.4 Brandschutzingenieure akzeptieren keine Entschädigung von mehr als einer Partei für dieselbe Dienstleistung an demselben Projekt, es sei denn, die Umstände werden für alle Beteiligten vollständig offengelegt und transparent dargestellt. Sie dürfen weder direkt noch indirekt Zuwendungen von Auftragnehmern, ihren Beauftragten oder anderen Parteien, die für ihre Kunden oder Auftraggeber arbeiten, in Anspruch nehmen oder annehmen. Sie dürfen keine missbräuchlichen Aufträge oder Gefälligkeitsgutachten annehmen.
4.5 Brandschutzingenieure treffen untereinander weder Preisabsprachen noch andere wettbewerbs-verzerrende Geschäftspraxen.
4.6 Brandschutzingenieure dürfen nur Lösungen vorschlagen, die in Übereinstimmung mit anerkannten technischen Normen stehen oder wenn Abweichungen davon durch Theorie oder Versuche ausreichend begründet werden oder wenn neue, verhältnismässige Entwicklungen und Erkenntnisse dies rechtfertigen.
4.7 Wenn Brandschutzingenieure Kenntnisse von gefährlichen Situationen erlangen, die die Sicherheit, Gesundheit oder das Wohlergehen von Mitmenschen gefährden, sind sie verpflichtet, die Verantwortlichen darüber umgehend in Kenntnis zu setzen.
5. Ansehen und Prestige
5.1 Brandschutzingenieure dürfen nur qualifizierte Dienstleistungen erbringen und mit anderen nur in einer Weise zusammenarbeiten, die das Ansehen und die Interessen des Berufsstandes aufrechterhält und fördert. Sie verwenden in ihrer Arbeit ausschliesslich, für die spezifische Fragestellung geeignete Methoden und Werkzeuge.
5.2 Brandschutzingenieure übernehmen Verantwortung für ihr Handeln. In ihrer Arbeit suchen, akzeptieren und bieten sie ehrliche Kritik. Sie deklarieren Leistungen bzw. das geistige Eigentum anderer offen und korrekt und übernehmen keine Anerkennung für die Arbeit anderer.
5.3 Brandschutzingenieure dürfen weder böswillig noch absichtlich, direkt oder indirekt, das Ansehen, die Chancen, die Praxis oder die Anstellung eines anderen Ingenieurs verletzen oder die Arbeit eines anderen wahllos kritisieren.
5.4 Brandschutzingenieure sind bestrebt, das Wissen und die Fähigkeiten des Berufsstandes zu fördern und den Kollegen, Kunden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie das öffentliche Verständnis für diese Zusammenhänge zu erweitern.