STATUTEN SFPE SWITZERLAND
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1. Name
Unter dem Namen „Society of Fire Protection Engineers Switzerland“ („SFPE Switzerland“) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
2. Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Schweizerischen Vereinigung unabhängiger Sicherheitsingenieure und –berater „SSI“ oder an einem anderen von der Hauptversammlung festgelegten Ort.
3. Zweck
3.1. Der Zweck von SFPE Switzerland ist es, das Brandschutzingenieurwesen in der Schweiz zu definieren und zu entwickeln, um in diesem Bereich ein qualitativ hochstehendes, innovatives Schaffen zu fördern.
3.2. SFPE Switzerland dient Brandschutzingenieuren und Personen, welche das Brandschutz-ingenieurwesen fördern wollen, als Plattform für den Austausch und die Netzwerkpflege. SFPE Switzerland schafft die Voraussetzungen für den regelmässigen Austausch und die Netzwerkpflege unter deren Mitgliedern.
3.3. SFPE Switzerland unterstützt den gemeinsamen Aussenauftritt zur Stärkung und Anerkennung des Brandschutzingenieurwesens.
3.4. SFPE Switzerland sucht den Austausch mit Behörden und normgebenden Körperschaften sowie thematisch assoziierten Berufsgruppen und -verbänden, um ihre fach- und marktspezifischen Anliegen einzubringen.
3.5. SFPE Switzerland engagiert sich aktiv bei der Schaffung von wissenschaftlich fundierten Arbeitsinstrumenten wie Ingenieurnormen, Handbücher oder Stand der Technik Publikationen.
3.6. SFPE Switzerland beteiligt sich an der Vernehmlassung von regulatorischen Vorgaben (Gesetzen, Verordnungen, Normen, Richtlinien, Handbüchern etc.) sowie an deren Erarbeitung.
3.7. SFPE Switzerland vermittelt Wissen und qualifizierte Kompetenzen im Brandschutzingenieur-wesen über Weiterbildungsangebote. Sie unterstützt und fördert die ingenieurwissenschaftliche Brandschutzausbildung an Hochschulen.
3.8. SFPE Switzerland kann sich bei Bedarf bezüglich „Akkreditierung“ von Brandschutzingenieuren einbringen, Vorschläge erarbeiten und in der Umsetzung begleitend tätig sein.
3.9. SFPE Switzerland ist das Schweizer „Affiliate Chapter“ der Society of Fire Protection Engineers (SFPE) mit Sitz in Gaithersburg (USA).
4. Mitgliedschaft
4.1. Alle interessierten und den Zweck unterstützenden natürlichen Personen können Mitglied von SFPE Switzerland werden. Die Mitglieder unterstellen sich dem Ehrenkodex von SFPE Switzerland.
4.2. Gesuche um Mitgliedschaft bei SFPE Switzerland müssen schriftlich an den Vorsitzenden des Vorstandes gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme abschliessend.
4.3. Gemäss Auflage der internationalen SFPE Dachorganisation müssen immer mindestens 3 Mitglieder von SFPE Switzerland auch Mitglied in der internationalen SFPE Dachorganisation sein.
4.4. Die Mitglieder nehmen an Versammlungen und Treffen von SFPE Switzerland teil und beteiligen sich aktiv an den Tätigkeiten von SFPE Switzerland.
4.5. Jedes Mitglied hat an der Hauptversammlung von SFPE Switzerland eine Stimme und verfügt über Antrags- und Mitspracherecht.
4.6. Verstösst ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Statuten oder den Ehrenkodex von SFPE Switzerland oder schadet ein Mitglied den Interessen von SFPE Switzerland in schwerwiegender Weise, dann kann ein Mitglied von SFPE Switzerland ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes kann vom ausgeschlossenen Mitglied innert 30 Tagen, vom Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, mittels Rekurs an die Hauptversammlung von SFPE Switzerland angefochten werden. Der Rekurs ist schriftlich und eingeschrieben sowie hinreichend begründet dem Vorsitzenden des Vorstandes zuhanden der nächsten, ordentlichen Hauptversammlung SFPE Switzerland einzureichen. Der Entscheid der Hauptversammlung ist endgültig.
4.7. Patronatspartner kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche den Zweck von SFPE Switzerland unterstützen will. Patronatspartner haben kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf das Vermögen von SFPE Switzerland.
5. Organisation
5.1. Die Organe von SFPE Switzerland sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
5.2. Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel jeweils in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung zur Hauptversammlung mit Tagesordnung wird mindestens 4 Wochen zuvor verschickt. Anträge für Traktanden sind vor Versand der Tagesordnung dem Präsidenten in schriftlicher Form zukommen zu lassen. Über die Versammlungen ist innert nützlicher Frist ein Beschluss-Protokoll zu verfassen. Die Hauptversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Verabschiedung und Änderung der Statuten;
- Wahl der Vorstandsmitglieder, des Sekretariats und der Revisionsstelle;
- Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
- Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge;
- Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
Auf schriftliches Begehren mit dem Vorschlag einer Traktandenliste von 20% der Mitglieder aber mindestens fünf Mitgliedern ist der Präsident verpflichtet, eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Diese findet spätestens drei Monate nach Eingang des schriftlichen Begehrens statt.
5.3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche folgende Funktionen wahrnehmen:
- Präsident,
- Vize-Präsident und
- Vorstandsmitglied(er).
Das Sekretariat des Vereins nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
5.4. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Parität liegt der Stichentscheid beim Präsidenten.
5.5. Für Änderungen der Satzung oder der Auflösung des SFPE Switzerland ist eine Zweidrittels-Mehrheit aller Mitglieder des SFPE Switzerland erforderlich. Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, an welcher die Beschlüsse mit der Mehrheit der vertretenen Mitglieder gefasst werden.
5.6. SFPE Switzerland wird vom Vorstand nach aussen vertreten.
5.7. Der Vorstand tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der unter 5.3. aufgeführten Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind oder über Kommunikationsmittel aktiv an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
5.8. Der Vorstand oder eine Hauptversammlung kann jederzeit ständige oder ad-hoc Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen.
5.9. SFPE Switzerland gibt der internationalen SFPE Dachorganisation im Rahmen eines Jahresberichts Aufschluss über ihre Tätigkeit.
5.10. SFPE Switzerland führt ein Mitgliederverzeichnis über seine Mitglieder und kann jederzeit nachweisen, dass die Bedingung von 3 Mitgliedern der internationalen SFPE Dachorganisation eingehalten ist. Um die Datenschutzrechte und -erwartungen der Mitglieder zu schützen, ist die Vertraulichkeit der Aufzeichnungen in der Mitglieder-Datenbank sicherzustellen. Keine Mitgliederdaten dürfen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der International SFPE Dachorganisation und der Einzelperson ganz oder teilweise an Dritte verkauft, übermittelt oder anderweitig verbreitet werden.
5.11. Die Hauptversammlung kann Rechnungsrevisoren einsetzen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
6. Finanzen
6.1. SFPE Switzerland beschafft sich die finanziellen Mittel durch die jährlichen Mitgliederbeiträge und Patronatsbeiträge sowie allfällige Zuwendungen Dritter aller Art. Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt. Die Patronatsbeiträge werden direkt mit dem Vorstand vereinbart.
6.2. Das Vermögen von SFPE Switzerland haftet allein für die Verpflichtungen von SFPE Switzerland. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Mitgliederbeiträge. Weiter wird jede persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder sowohl gegenüber Mitgliedern wie auch gegenüber Dritten ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3. Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, wobei die Hauptversammlung die Vergütung gewisser Auslagen oder besonderer Tätigkeiten beschliessen kann.
6.4. Das Rechnungsjahr entspricht dem Vereinsjahr und dauert vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahrs.
7. Logo / Interessenkonflikt
7.1. Das Logo SFPE ist nach den Vorgaben und Regelungen der internationalen SFPE Dach-organisation zu verwenden.
7.2. Interessenskonflikte zwischen international SFPE Dachorganisation und SFPE Switzerland sind zu vermeiden, insbesondere ist eine Konkurrenzierung in der Vermarktung von Veranstaltungen auszuschliessen.
8. Recht
Sofern die obenerwähnte Stauten keine Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen von Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches anwendbar.
Diese Statuten sind seit 26. September 2018 in Kraft.